§ 211 – Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind, normal normal den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht, normal normal normal arabic wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.
Kurz erklärt
- Die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen erfolgt durch die zuständige Einzugsstelle.
- Der Erstattungsanspruch muss noch gültig sein und die Beiträge dürfen nicht beanstandet worden sein.
- Wenn die Beitragszahlung aufgrund einer Sozialleistung erfolgte, erfolgt die Erstattung durch den Leistungsträger.
- Die Berechnung des Erstattungsbetrags basiert auf der bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlage.
- Der zuständige Träger der Rentenversicherung wird elektronisch über die Erstattung informiert.